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Satzung
des Fußball-Club Windhausen von 1922 e.V.
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Fußball-Club Windhausen von 1922 e.V.“ und hat seinen Sitz in Windhausen.
Er ist aus dem im Jahr 1922 gegründeten Sportverein Windhausen hervorgegangen.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osterode am Harz eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der FC Windhausen von 1922 e.V. mit Sitz in Windhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung und die Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3
Mitglieder in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen. Im Einklang mit deren Satzungen regelt der Verein seine Angelegenheiten selbstständig.
§4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der im § 3 genannten Organisationen geregelt.
§5
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jede Abteilung gliedert sich in Unterabteilungen, und zwar
a) Kinderabteilungen für Kinder bis zu 14 Jahren
b) Jugendabteilungen für Jugendliche zwischen 14 u. 18 Jahre
c) Seniorenabteilungen für Erwachsene ab 18 Jahre
Jeder Abteilung steht ein(e) Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin (Spartenleiter/Spartenleiterin) vor, der/die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt.
Für Jugendliche unter 18 Jahre ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§7
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Quartals.
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
§9
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:
a) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
b) Wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 10
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
d) Vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen Sportarten sowie deren Veranstaltungen nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Sport-Saison verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Fachausschüsse
d) der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 13
Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, und zwar jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres möglichst im Januar stattfinden. In dieser so genannten Jahreshauptversammlung sollen die im § 14 genannten Aufgaben beschlossen werden.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang im Anschlagkasten unter Bekanntgabe der im Vorstand festgesetzten Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 22 und § 23.
§ 14
Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht als oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Bestätigung der Abteilungs-Vorsitzenden
c) Wahl des Ehrenrates
d) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung im neuen Geschäftsjahr
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
§ 15
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Jahr
e) Neuwahlen
f) Verschiedenes
§ 16
Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Presse, Werbe - und Sozialwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern leitet der 1. Vorsitzende die Sitzungen der Vereinsorgane und die Mitgliederversammlung, ist er verhindert, so tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.
§ 17
Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
5. Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachliche Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
7. Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Behinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
§ 18
Vereinsfachausschüsse
Die Vereinsfachausschüsse werden für Jede im Verein betriebene Sportart gebildet.
Sie werden auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Sie setzen sich zusammen aus dem Spartenleiter (Abteilungsleiter) und mindestens 2 weiteren Mitgliedern.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 19
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus seinem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20
Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung.
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede der Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
§ 21
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
§ 22
Allgemeine Schlussbestimmungen
- Verfahren der Beschlussfassung aller Organe -
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am “Schwarzen Brett“ durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 23
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Mitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 24
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Windhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 8. Januar 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung aus dem Jahr 1972
außer Kraft.
Mit Nachträgen vom 07. Jan. 1984 und 10. Jan. 1987
Stand: Jan. 1994